BFH vom 05.11.1971
VI R 207/68
Normen:
EStG (1960/1961) § 3 Nr. 16, 50 § 38 Abs. 3 Satz 2 ; LStDV 1959/1962 § 4 Nrn. 3, 4 § 46 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 472
BStBl II 1972, 137

BFH - 05.11.1971 (VI R 207/68) - DRsp Nr. 1997/10801

BFH, vom 05.11.1971 - Aktenzeichen VI R 207/68

DRsp Nr. 1997/10801

»1. Die Fahrten von Außenmonteuren, die täglich von ihrer Wohnung aus zu ständig wechselnden Montagestellen fahren und am Betriebssitz keinen ständigen Arbeitsplatz besitzen, sind keine Dienstreisen. 2. Leistet im Fall der Nr. 1 der Arbeitgeber seinen Monteuren mit Rücksicht auf die zwangsläufig anfallenden erhöhten Fahrtaufwendungen einen Ersatz, so kann dieser nur dann als Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber durch Vereinbarung oder betriebliche Übung zur Ersatzleistung verpflichtet ist und eine Einzelabrechnung vornimmt. 3. Im Haftungsverfahren kann der Arbeitgeber geltend machen, daß die Arbeitnehmer nicht die Berücksichtigung von Werbungskosten beantragt haben, wenn diese im Zusammenhang mit Bezügen stehen, über deren Zugehörigkeit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn Arbeitgeber und Arbeitnehmer geirrt haben, und der Irrtum nicht auf einer groben Verletzung der steuerlichen Pflichten beruht.«

Normenkette:

EStG (1960/1961) § 3 Nr. 16, 50 § 38 Abs. 3 Satz 2 ; LStDV 1959/1962 § 4 Nrn. 3, 4 § 46 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe: