BFH vom 05.11.1971
VI R 51/69
Fundstellen:
BFHE 103, 485
BStBl II 1972, 142

BFH - 05.11.1971 (VI R 51/69) - DRsp Nr. 1997/10803

BFH, vom 05.11.1971 - Aktenzeichen VI R 51/69

DRsp Nr. 1997/10803

»1. Zur mehr als 12 Stunden betragenden Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der Wohnung. 2. Abweichend von Abschn. 24 Abs. 4 LStR 1968 (Abschn. 24 Abs. 3 LStR 1970) steht dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.01.1967 bis 31.12.1970 der Pauschbetrag von 2,50 DM wegen Mehraufwendungen für Beköstigung auch dann zu, wenn er aus zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort hat.«

I. Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in Ma. . Der Ehemann ist dort bei der Bundesbahn tätig. Die Klägerin ist in Mü. beschäftigt. Ein Werkbus ihres Arbeitgebers holt sie täglich in Ma. ab und bringt sie nach Arbeitsschluß dorthin wieder zurück. Ihre Abwesenheit von der Wohnung beträgt jeweils 12 1/2 Stunden.