I. Streitig ist, ob Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht der Einkommensteuer unterliegen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte, die von Beruf Schauspielerin ist, ging im Streitjahr 1967 der Prostitution nach. In ihrer Einkommensteuererklärung 1967 gab sie sonstige Einkünfte in Höhe von 1.019 DM an, indem sie Einnahmen von 15.000 DM als Werbungskosten bezeichnete Aufwendungen in Höhe von zusammen 13.981 DM gegenüberstellte.
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