BFH vom 06.04.1971
II 38/65
Fundstellen:
BFHE 103, 235
BStBl II 1971, 779

BFH - 06.04.1971 (II 38/65) - DRsp Nr. 1997/10691

BFH, vom 06.04.1971 - Aktenzeichen II 38/65

DRsp Nr. 1997/10691

»Zur Abgrenzung, wann ein Grundstück zwar mit Hilfe eines Kredites, aber nicht mit Hilfe einer Kapitalabfindung erworben und der ursächliche Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Kapitalabfindung nicht gewahrt ist.«

I. Der Kläger, Kriegsbeschädigter, und seine Ehefrau (Klägerin) erwarben am 18. September 1961 einen Miteigentumsanteil zu je 1/2 Anteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung. Die erforderlichen Eigenmittel erbrachten die Kläger u.a. durch Aufnahme eines ihnen am 20. September 1961 ausgezahlten Bankkredites. Am Ende des Kaufvertrags hatten die Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Nr. 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau (GrEStWG) vom 21. September 1953 (Gesetzblatt S. 147 - GesBl, 147 -) beantragt. Der Aufforderung des Finanzamts - FA - (Beklagten) im Oktober 1961, eine entsprechende Bescheinigung der Baubehörde einzureichen, waren die Kläger nicht nachgekommen. Im März 1963 stellte der Beklagte fest, daß die Eigentumswohnung lt. Anerkennungsbescheid der Baubehörde vom Januar 1963 ausschließlich der Arztpraxis des Klägers diente. Deshalb forderte der Beklagte durch zwei getrennte Bescheide im März 1963 von den Klägern Grunderwerbsteuer an.