BFH vom 06.04.1971
VI R 161/67
Normen:
WoPG § 1; WoPG § 5;
Fundstellen:
BFHE 102, 343
BStBl II 1971, 610

BFH - 06.04.1971 (VI R 161/67) - DRsp Nr. 1997/10587

BFH, vom 06.04.1971 - Aktenzeichen VI R 161/67

DRsp Nr. 1997/10587

»1. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß das FA nach § 5 WoPG berechtigt ist, bereits gewährte Wohnungsbau-Prämien zurückzufordern, wenn der Prämienstelle nicht bekannt war, daß die Voraussetzungen des § 1 WoPG vom Anfang an nicht erfüllt waren. 2. Die Prämienstelle des FA braucht die Kenntnis von Tatsachen, die bei der Veranlagungsstelle aktenkundig sind, sich in aller Regel nicht zurechnen zu lassen.«

Normenkette:

WoPG § 1; WoPG § 5;

I. Der Kläger, der seit dem 6. Dezember 1958 verheiratet ist, hat in den Jahren 1959 bis 1962 auf Grund eines im Jahre 1958 abgeschlossenen Bausparvertrages Bausparleistungen erbracht und dafür insgesamt 1.154,30 DM Wohnungsbau-Prämie erhalten. An den Anträgen auf Gewährung der Wohnungsbau-Prämie hat er als Beruf "Diplom-Physiker" angegeben, aber die Frage nach der Beschäftigungsstelle nicht beantwortet; auf die Fragen nach der "jetzigen Wohnung" und der Wohnung am 20. September des Vorjahres hat er für sich und seine Ehefrau stets "G, D.Str." und als Ort der Unterschriftsleistung ebenfalls "G" angegeben. Die Frage nach einem etwaigen doppelten Wohnsitz eines der beiden Ehegatten ließ er stets unbeantwortet.