BFH vom 06.05.1971
IV R 188/70
Normen:
BGB § 211 Abs. 1 ; BGB § 211 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 449
BStBl II 1971, 754

BFH - 06.05.1971 (IV R 188/70) - DRsp Nr. 1997/10675

BFH, vom 06.05.1971 - Aktenzeichen IV R 188/70

DRsp Nr. 1997/10675

»1. Der in § 211 Abs. 1 BGB enthaltene Rechtsgedanke, daß eine Verjährung nicht eintreten soll, wenn eine Partei das ihrerseits Erforderliche zur Unterbrechung der Verjährung getan hat, ist auch in seinen in § 211 Abs. 2 BGB bestimmten Ausprägungen zu beachten. 2. Die Unterbrechung der Verjährung durch den Steuerbescheid endete deshalb nach dem vor dem 01.01.1966 geltenden Recht, wenn Einspruch eingelegt wurde, auch bei Stillstand des Einspruchsverfahrens durch Nichtbetreiben.«

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 1 ; BGB § 211 Abs. 2 ;

I. Zu entscheiden ist die Frage, ob die vorläufige Veranlagung vom 23. Juli 1954 zur Einkommensteuer für 1951, gegen die der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) Einspruch erhoben hat, im Jahre 1966 wegen Verjährung des Steueranspruchs nicht mehr nach § 225 AO zu seinen Ungunsten berichtigt werden konnte.

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

... Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen zur Entscheidung der Verjährungsfrage nicht aus. Das gilt auch bei Übertragung des in § 211 BGB hervortretenden Rechtsgedankens auf das noch unerledigte Einspruchsverfahren.