BFH vom 06.05.1971
IV R 59/69
Normen:
AO § 131 ; EStR Abschn. 35;
Fundstellen:
BFHE 102, 493
BStBl II 1971, 664

BFH - 06.05.1971 (IV R 59/69) - DRsp Nr. 1997/10622

BFH, vom 06.05.1971 - Aktenzeichen IV R 59/69

DRsp Nr. 1997/10622

»1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern ist Bestandteil des Veranlagungsverfahrens. Sie kann nur im Wege des Einspruchs gegen den das Veranlagungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt angegriffen werden. 2. Drohende behördliche Beschränkungen des Straßenverkehrs, die den Inhaber eines gewerblichen Unternehmens zur Betriebsverlegung veranlassen, rechtfertigen nicht die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß Abschn. 35 EStR

Normenkette:

AO § 131 ; EStR Abschn. 35;