BFH vom 06.07.1972
VIII B 48/71
Fundstellen:
BFHE 107, 92
BStBl II 1972, 955

BFH - 06.07.1972 (VIII B 48/71) - DRsp Nr. 1997/11256

BFH, vom 06.07.1972 - Aktenzeichen VIII B 48/71

DRsp Nr. 1997/11256

»Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheids wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit setzt voraus, daß die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für den gleichen Veranlagungszeitraum ausgesetzt wird oder die Möglichkeit der Vollziehungsaussetzung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids nur deshalb nicht besteht, weil infolge Entrichtung der Einkommensteuerschuld eine Aussetzung entfällt.«

I. Der Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) ist holländischer Staatsangehöriger. Er betrieb in den Streitjahren 1967 und 1968 den ambulanten Handel mit von ihm importierten Blumen, die er auf Wochenmärkten und an anderen Stellen verkaufte. Steuererklärungen gab er nicht ab. Bei einer Steuerfahndung wurde festgestellt, daß der Steuerpflichtige keine Bücher geführt oder Aufzeichnungen vorgenommen hatte. Aus Kontoauszügen der Spedition X konnte jedoch der Umfang der Importe aus Holland ermittelt werden. Anhand der Notizen des Steuerpflichtigen ergaben sich Aufschläge von 20-60 v.H., so daß der Steuerfahnder den durchschnittlichen Aufschlag auf 40 v.H. schätzte, während die Richtsätze zwischen 67 und 82 v.H. schwankten.