BFH vom 06.08.1971
III B 4/71
Fundstellen:
BFHE 103, 303
BStBl II 1972, 89

BFH - 06.08.1971 (III B 4/71) - DRsp Nr. 1997/10771

BFH, vom 06.08.1971 - Aktenzeichen III B 4/71

DRsp Nr. 1997/10771

»1. Fehlt es an einem ziffernmäßigen Antrag, so ist aus dem Vorbringen des Steuerpflichtigen zu schließen, was begehrt wird. 2. Wenn beide Parteien etwa in gleichem Maße unterlegen sind und für einen hinzugezogenen Bevollmächtigten außergerichtliche Kosten entstanden sind, wird in der Regel eine gegenseitige Kostenaufhebung nicht gerechtfertigt sein, sondern eine bruchteilmäßige Kostenteilung je zur Hälfte in Frage kommen.«

I. Die Kläger und Beschwerdeführer sind Eigentümer eines in X. gelegenen Grundstücks. Streitig war der Einheitswert des als Einfamilienhaus bewerteten Grundstücks zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1964. Das Finanzamt (FA) hatte zunächst einen Einheitswert von 202.200 DM festgestellt. Dieser Wert beruhte auf einem geschätzten Bodenpreis von 10 DM je qm (20.229 qm). Im Einspruchsverfahren machten die Kläger im wesentlichen geltend, das FA habe für seine Schätzung nicht geeignete Vergleichsobjekte herangezogen. In einem Schriftsatz regten sie an, einen qm-Preis von 4,50 DM festzusetzen. Mit der Einbeziehung eines bisher selbständig bewerteten Flurstücks von 814 qm zu der wirtschaftlichen Einheit des Streitgrundstücks erklärten sie sich einverstanden. Das FA setzte durch Einspruchsentscheidung einen Einheitswert von 210.400 DM fest (21.043 qm*10 DM).