BFH vom 06.08.1971
III R 88/68
Fundstellen:
BFHE 104, 1
BStBl II 1972, 109

BFH - 06.08.1971 (III R 88/68) - DRsp Nr. 1997/10784

BFH, vom 06.08.1971 - Aktenzeichen III R 88/68

DRsp Nr. 1997/10784

»Die Vermutung, der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Aufbau befindet (Abschn. 89 VStR 1963), sei der Wert des eingezahlten Kapitals, kann durch den Nachweis entkräftet werden, daß die Gründung der GmbH eindeutig eine Fehlmaßnahme war oder daß das eingezahlte Kapital für wertlose Fehlmaßnahmen ausgegeben wurde.«

I. Streitig ist der gemeine Wert der Anteile an einer GmbH zum 31. Dezember 1962. Die GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 30. März 1962 gegründet. Gesellschaftszweck sind die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen aller Art.

An dem zum 31. Dezember 1962 eingezahlten Stammkapital waren die Klägerin (und Revisionsklägerin) und die Beigeladenen beteiligt. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1962 wurde das Stammkapital der GmbH erhöht.

Das Betriebsvermögen der GmbH wurde zum 1. Januar 1963 auf - ...DM festgestellt. Zum 31. Dezember 1962 schloß die GmbH mit einem Verlust ab. Die von der GmbH entwickelten Maschinen befanden sich am 31. Dezember 1962 noch im Konstruktionsstadium. Im Jahre 1962 erzielte die GmbH noch keine Umsätze.