BFH vom 06.10.1971
I R 215/69
Normen:
GewStG § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 572
BStBl II 1972, 187

BFH - 06.10.1971 (I R 215/69) - DRsp Nr. 1997/10834

BFH, vom 06.10.1971 - Aktenzeichen I R 215/69

DRsp Nr. 1997/10834

»1. Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des Stillen in Form einer Dienstleistung erbracht wird, ist im Unterschied zum partiarischen Arbeitsverhältnis dann anzunehmen, wenn das Rechtsverhältnis nach den Umständen des Einzelfalls entscheidend das Gepräge einer Partnerschaft (neben- oder Gleichordnung) trägt, wie es dem gesellschaftlichen Gedanken des Zusammenwirkens zu einem gemeinschaftlichem Zweck entspricht. 2. Ein am Gewinn beteiligter Geschäftsführer ist nicht allein deshalb als stiller Gesellschafter anzusehen, weil der Unternehmer mit ihm wichtige, den Betrieb betreffende Entscheidungen erörtert und ihm Einsicht in die Bilanzen und Bücher gewährt.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Alleininhaberin der Firma "Brüder X", die Handelsvertretungen betreibt, ist seit dem Tode des Mitinhabers und Ehemanns im Jahre 1959 die am 7. August 1899 geborene Revisionsklägerin (Steuerpflichtige). Ihr verheirateter Sohn D., der im Jahre 1955 die Ingenieurschule absolvierte, war als Geschäftsführer der Firma tätig.

Am 24. Mai 1963 teilte der Vertreter der Steuerpflichtigen dem Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mit, die Steuerpflichtige habe als Alleininhaberin mit ihrem Sohn D. ein stilles Gesellschaftsverhältnis geschlossen. Es seien dazu folgende Vereinbarung getroffen worden: