BFH vom 06.10.1971
I R 46/69
Fundstellen:
BFHE 103, 137
BStBl II 1972, 20

BFH - 06.10.1971 (I R 46/69) - DRsp Nr. 1997/10734

BFH, vom 06.10.1971 - Aktenzeichen I R 46/69

DRsp Nr. 1997/10734

»Das FG versagt das rechtliche Gehör, wenn es vor der vollständigen Ausführung eines Beweisbeschlusses ein Urteil verkündet, ohne die Beteiligten darauf hingewiesen zu haben, daß es die angeordnete Beweisaufnahme (ganz oder teilweise) nicht mehr durchführen werde.«

I. Der Rechtsstreit geht sachlich um die Frage, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) die durch Einkaufsquittungen belegten erheblichen Benzinmengen, welche er nicht als Treibstoff seiner beiden Betriebsfahrzeuge verbraucht haben konnte, zur Reinigung der von ihm hergestellten Produkte verwendet hat. Das Finanzgericht (FG) hatte in einem Beweisbeschluß die Vernehmung von drei Personen angeordnet, die darüber vernommen werden sollten, welche Benzinmengen in den Jahren 1957 bis 1961 in der gewerblichen Produktion zum Reinigen verwandt worden seien und wie diese Reinigung vor sich gegangen sei.

Nachdem zwei Zeugen ihre Aussage gemacht hatten, fand eine mündliche Verhandlung statt. In diesem Termin verkündete das FG das Urteil, mit dem es den Abzug der Aufwendungen für die streitigen Benzinmengen als Betriebsausgaben zugelassen hat.