I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1935, 1451), das in Form der AG betrieben wird. Die Anteile an der Klägerin befinden sich ausschließlich im Eigentum öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften. Die Klägerin besaß am 1. Januar 1966 eine Beteiligung an der X-AG mit einem Stimmrecht in Höhe von 17 v.H. . Der Klägerin stehen aufgrund von Pool- und Konsortialverträgen mit den beiden Hauptaktionären besondere Mitwirkungsrechte in den Organen dieser Gesellschaft zu.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete bei der Vermögensteuer-Veranlagung zum 1. Januar 1966 u.a. diese Beteiligung nicht dem unmittelbar der Stromversorgung dienenden Vermögen zu.
Der Einspruch war insoweit erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 55 (EFG 1972, 55) abgedruckt.
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