I. Der Kläger betreibt auf einem Weihnachtsmarkt einen Bratwurststand. Dort bietet er auf Papptellern und in Pappbechern von ihm eßfertig zubereitete Speisen an (Bratwürstchen, Schaschlik, Pommes frites, Suppe und dergleichen). Der Verkauf wird über einen Rundumtresen abgewickelt; dieser dient auch dem Abstellen der Ware und der Entgegennahme des Geldes. Auf dem Rundumtresen stehen Senfbehälter, Brötchenkörbe und Papierrollen zur Benutzung bereit. Durch den Tresen ist gewährleistet, daß die Kunden nicht zu nahe an die Braterei herantreten können. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa einen Meter über den Rundumtresen hinausragt. Er ist nach allen Seiten hin offen.
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