BFH vom 06.11.1987
III R 164/85
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 423

BFH - 06.11.1987 (III R 164/85) - DRsp Nr. 1997/16318

BFH, vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III R 164/85

DRsp Nr. 1997/16318

»Der Ausbildungsfreibetrag für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind (bei einer Ausbildung im Ausland) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1982 auf das nach den Verhältnissen des Wohnsitz-/Aufenthaltsstaates des Kindes Notwendige und Angemessene zu ermäßigen. Für den Umfang der Ermäßigung liefert die sog. Ländergruppeneinteilung (an sich ergangen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ins Ausland gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG; siehe erstmals Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.10.1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79, BStBl I 1979, 622) einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führt.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute jugoslawischer Staatsangehörigkeit, wohnten im Streitjahr 1982 in Berlin (West). Sie bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr gemeinsamer, 1970 geborener, Sohn lebte in Jugoslawien und ging dort zur Schule.

Die Kläger begehrten in ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages für den Sohn gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG 1981). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch in der Einspruchsentscheidung- ab.