I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute jugoslawischer Staatsangehörigkeit, wohnten im Streitjahr 1982 in Berlin (West). Sie bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr gemeinsamer, 1970 geborener, Sohn lebte in Jugoslawien und ging dort zur Schule.
Die Kläger begehrten in ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages für den Sohn gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG 1981). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch in der Einspruchsentscheidung- ab.
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