BFH vom 06.12.1972
I R 182/70
Normen:
EStG § 6b ;
Fundstellen:
BFHE 108, 159
BStBl II 1973, 291

BFH - 06.12.1972 (I R 182/70) - DRsp Nr. 1997/11417

BFH, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen I R 182/70

DRsp Nr. 1997/11417

»Anders als im Falle der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kann im Falle der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft der durch den Liquidationserlös entstehende Gewinn nicht nach § 6b EStG in Rücklage gestellt werden.«

Normenkette:

EStG § 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1968 zu Recht eine Rücklage nach § 6b EStG bilden konnte.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr (1968) auf ihre Beteiligung am Grundkapital der A-AG I.L. eine Liquidationsquote, die sie nach Abzug des Buchwerts der ausgebuchten Beteiligung als außerordentlichen Ertrag auswies und gleichzeitig in fast gleicher Höhe gemäß § 6b EStG in Rücklage stellte.