I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1968 zu Recht eine Rücklage nach § 6b EStG bilden konnte.
Die Klägerin erhielt im Streitjahr (1968) auf ihre Beteiligung am Grundkapital der A-AG I.L. eine Liquidationsquote, die sie nach Abzug des Buchwerts der ausgebuchten Beteiligung als außerordentlichen Ertrag auswies und gleichzeitig in fast gleicher Höhe gemäß § 6b EStG in Rücklage stellte.
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