I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine AG - ist seit dem 1. Juli 1962 Organgesellschaft der Gesellschaft, mit der sie einen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) anerkannten Ergebnisabführungsvertrag (EAV) geschlossen hat. Sie war im Streitjahr (1965) ferner zu 26 v.H. am Grundkapital der S. AG beteiligt. Für den Ertrag dieser Beteiligung stand ihr die Steuervergünstigung aus § 9 Abs. 1 KStG zu. Die Nachsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG hat das FA von der Klägerin erhoben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. März 1965 I 167/63 U, BFHE 82, 581, BStBl III 1965, 456).
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