BFH vom 06.12.1972
I R 6/71
Fundstellen:
BFHE 107, 465
BStBl II 1973, 127

BFH - 06.12.1972 (I R 6/71) - DRsp Nr. 1997/11327

BFH, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen I R 6/71

DRsp Nr. 1997/11327

»Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift des § 7a Abs. 4 KStG konnte eine Organgesellschaft die ihr als Obergesellschaft zufließende Schachteldividende nur um die von ihr zu entrichtende Nachsteuer gekürzt, d.h. die Schachteldividende nicht in voller Höhe an ihren Organträger weitergeben.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine AG - ist seit dem 1. Juli 1962 Organgesellschaft der Gesellschaft, mit der sie einen vom Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) anerkannten Ergebnisabführungsvertrag (EAV) geschlossen hat. Sie war im Streitjahr (1965) ferner zu 26 v.H. am Grundkapital der S. AG beteiligt. Für den Ertrag dieser Beteiligung stand ihr die Steuervergünstigung aus § 9 Abs. 1 KStG zu. Die Nachsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG hat das FA von der Klägerin erhoben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. März 1965 I 167/63 U, BFHE 82, 581, BStBl III 1965, 456).