BFH vom 06.12.1972
IV R 5/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 162
BStBl II 1973, 293

BFH - 06.12.1972 (IV R 5/72) - DRsp Nr. 1997/11418

BFH, vom 06.12.1972 - Aktenzeichen IV R 5/72

DRsp Nr. 1997/11418

»Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG können Aufwendungen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht im Zeitpunkt der Verausgabung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gilt auch schon für Wirtschaftsjahre, auf die § 4 Abs. 3 EStG in der durch das Zweite StÄndG 1971 geänderten Fassung noch nicht anwendbar war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

I. Streitig ist in den zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Verfahren über die Revision betreffend die Einkommensteuer 1962 bis 1964 und die Revision betreffend die Einkommensteuer 1965, ob Zahlungen des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) an ein von ihm und seinem Sohn in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenes Architekturbüro bei der nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmenden Ermittlung der Einkünfte aus seiner Einzelpraxis als selbständiger Architekt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Der Steuerpflichtige war in X., sein Sohn in Y. als freiberuflicher Architekt tätig. Beide unterhielten an diesen Orten ihr eigenes Architekturbüro. Im Jahre 1961 erwarben sie von der Witwe des Ingenieurs A. dessen Ingenieurbüro, das sie in der Form einer BGB -Gesellschaft fortführten. Der Steuerpflichtige leistete an die Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelte, zu deren Kapitalverstärkung folgende Zahlungen:

1962 1963 1964 1965