BFH vom 06.12.1983
VIII R 102/79
Fundstellen:
BFHE 140, 219
BStBl II 1984, 314

BFH - 06.12.1983 (VIII R 102/79) - DRsp Nr. 1997/15902

BFH, vom 06.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 102/79

DRsp Nr. 1997/15902

»Hängt ein Zivilprozeß mit einer Einkunftsart zusammen und entsteht daraus ein weiterer Prozeß mit dem Rechtsanwalt über die aus diesem Rechtsstreit herrührenden Anwaltskosten, sind die Aufwendungen Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) -mit Wohnsitzen in A und O- war Vorstandsmitglied der Firma M AG (im folgenden: AG).

Die AG erlitt -in den Jahren 1959 und 1960- hohe Verluste. Der Aufsichtsrat beschloß, den Kläger auf seinen Antrag von den Vorstandsgeschäften zu entbinden und nahm gleichzeitig das Angebot des Klägers an, der AG weiter in beratender Funktion zur Verfügung zu stehen.