BFH vom 06.12.1983
VIII R 203/81
Normen:
AO § 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 22
BStBl II 1984, 318

BFH - 06.12.1983 (VIII R 203/81) - DRsp Nr. 1997/15905

BFH, vom 06.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 203/81

DRsp Nr. 1997/15905

»Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ist nicht berechtigt, selbst Klage gegen einen Feststellungsbescheid i.S. der § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977 zu erheben.«

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 ;

I. Die Revisionsbeklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR).

Gesellschaftszweck ist die Errichtung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau und deren Vermietung. Ende 1977 hatte die Gesellschaft 76 Gesellschafter.

Der Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) verteilte in dem angefochtenen Feststellungsbescheid für 1977 abweichend von der von der Revisionsbeklagten vorgenommenen Verlustverteilung den laufenden Verlust entsprechend der jeweiligen Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter zum 31. Dezember 1977, während die Revisionsbeklagte die Verteilung nach ihren allgemeinen Vertragsbedingungen vorgenommen hatte.