BFH vom 07.04.1972
VI R 58/69
Fundstellen:
BFHE 105, 274
BStBl II 1972, 643

BFH - 07.04.1972 (VI R 58/69) - DRsp Nr. 1997/11089

BFH, vom 07.04.1972 - Aktenzeichen VI R 58/69

DRsp Nr. 1997/11089

»1. Die Unterhaltszuschüsse der Rechts-(Gerichts-)Referendare sind Arbeitslohn. Sie fallen nicht unter § 3 Nr. 11 EStG. 2. Aufwendungen eines Referendars zur juristischen Weiterbildung sind auch dann Werbungskosten, wenn die Weiterbildung nicht der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen dient, sofern es sich nicht um typische Aufwendungen zur Vorbereitung der Promotion handelt.«