BFH - 07.04.1972 (VI R 58/69) - DRsp Nr. 1997/11089
BFH, vom 07.04.1972 - Aktenzeichen VI R 58/69
DRsp Nr. 1997/11089
»1. Die Unterhaltszuschüsse der Rechts-(Gerichts-)Referendare sind Arbeitslohn. Sie fallen nicht unter § 3 Nr. 11 EStG. 2. Aufwendungen eines Referendars zur juristischen Weiterbildung sind auch dann Werbungskosten, wenn die Weiterbildung nicht der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen dient, sofern es sich nicht um typische Aufwendungen zur Vorbereitung der Promotion handelt.«
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