BFH vom 07.05.1971
III R 53/70
Fundstellen:
BFHE 102, 553
BStBl II 1971, 681

BFH - 07.05.1971 (III R 53/70) - DRsp Nr. 1997/10630

BFH, vom 07.05.1971 - Aktenzeichen III R 53/70

DRsp Nr. 1997/10630

»Noch nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens insoweit nicht als Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden, als die bereits bezahlten Vorauszahlungen zur Deckung der zu veranlagenden Einkommensteuerschuld ausreichen.«

I. Das Finanzamt (FA) ließ bei der Vermögensteuerveranlagung der Kläger zum 1. Januar 1966 den von ihnen beantragten Abzug des noch nicht getilgten Teils der Einkommensteuervorauszahlung IV/1965 nicht zum Abzug zu. Es vertrat die Auffassung, daß am 1. Januar 1966 keine Einkommensteuerschuld bestanden habe, weil diese tatsächlich nur ...DM betragen habe, also geringer gewesen sei als die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Dagegen hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Einspruchsentscheidung und den Vermögensteuerbescheid auf und setzte den Vermögensteuerjahresbetrag auf 0 DM fest.