BFH vom 07.05.1971
III R 65/69
Normen:
VStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 547
BStBl II 1971, 696

BFH - 07.05.1971 (III R 65/69) - DRsp Nr. 1997/10640

BFH, vom 07.05.1971 - Aktenzeichen III R 65/69

DRsp Nr. 1997/10640

»1. Der Steuerpflichtige und sein Kind haben Umstände nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG zu vertreten, die zwingend in das Leben des Kindes von außen eingreifen, auf deren Eintritt bzw. Nichteintritt der Steuerpflichtige und sein Kind also keinen Einfluß nehmen können und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, den Abschluß der Ausbildung zu verzögern. 2. Eine allgemeine Begünstigung des sog. zweiten Bildungsweges läßt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG begründen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. 3. Der Abzug einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem in § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG aufgeführten Personenkreis ist dann zu versagen, wenn der Abzug der Unterhaltspflicht nur wegen der vom Kind überschrittenen Lebensaltersgrenze begehrt wird.«

Normenkette:

VStG § 5 ;

I. Streitig ist, ob dem Kläger bei der Neuveranlagung zur Vermögensteuer zum 1. Januar 1965 für seinen im Oktober 1939 geborenen Sohn ein Kinderfreibetrag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG zu gewähren ist.