BFH vom 07.05.1971
III R 7/69
Fundstellen:
BFHE 102, 407
BStBl II 1971, 642

BFH - 07.05.1971 (III R 7/69) - DRsp Nr. 1997/10606

BFH, vom 07.05.1971 - Aktenzeichen III R 7/69

DRsp Nr. 1997/10606

»1. Eine typische stille Beteiligung ist trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters für die Vermögensbewertung wie eine Kapitalforderung zu behandeln. 2. Eine Bewertung der Vermögenseinlage auf Grund einer stillen Beteiligung mit einem höheren Wert als dem Nennwert kommt nur dann in Betracht, wenn die stille Gesellschaft nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts für eine Dauer von noch wenigstens vier Jahren besteht.«

I. Die Klägerin ist an einem Unternehmen mit einer Einlage von 10.000 DM als typische stille Gesellschafterin beteiligt. Sie erhält auf Grund ihrer Beteiligung 10 v.H. des Reingewinns des Unternehmens. Eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen. Die stille Gesellschaft endete am 31. Dezember 1965. Sie konnte vorher nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.