I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) ist Inhaber eines . . .-betriebs. Seine Ehefrau (Klägerin) erhielt im Jahre 1978 Barmittel aus einer Erbauseinandersetzung. Hieraus zahlte sie am 2.März 1978 . . . DM auf ein Sparkonto ihrer 1976 geborenen Tochter ein. Noch am gleichen Tage wurde die Geldsumme abgebucht und danach einem betrieblichen Bankkonto des Ehemanns gutgeschrieben. Dieser überwies den Betrag am 6.April 1978 einem Dritten, von dem er ein Betriebsgrundstück erworben hatte.
Die Kläger hatten bereits am 1.März 1978 die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Der Pfleger wurde am 10.Oktober 1978 bestellt. Am selben Tage schloß er namens der Tochter mit der Klägerin einen Schenkungsvertrag und mit dem Kläger einen Darlehensvertrag ab. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sich die Tochter, über den geschenkten Betrag bis zur Vollendung ihres 25.Lebensjahres nur mit Zustimmung ihrer Mutter zu verfügen; bis zur Vollendung ihres 18.Lebensjahres sollte diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Verwendung der anfallenden Zinsen gelten. Beim Tode der Mutter sollte die Zustimmung des Vaters erforderlich sein. Ferner stimmte die Klagerin in diesem Vertrag der Verwendung des Geldes für Zwecke des Klägers zu.
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