I. Die Beigeladene - eine AG - unterhält im Gemeindegebiet der Klägerin und Revisionsklägerin - der Stadt X - eine Betriebsstätte. Die Hauptverwaltung liegt im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts - FA -, einer örtlichen Landesfinanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach mehreren Anträgen der Beigeladenen ist folgender Bescheid des beklagten FA ergangen:
"Auf Grund ihrer Anträge vom ... wird gemäß §
Ihre Betriebsstätten in den Gemeinden ... unterliegen in den Erhebungszeiträumen 1962, 1963, 1964 und 1965 nicht der Zweigstellensteuer. Diese Entscheidung ergeht für alle Teile der Gewerbesteuer vorgenannter Erhebungszeiträume".
Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde der Klägerin hat die Oberfinanzdirektion (OFD) verworfen. Im Verfahren über die Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD, soweit diese sich auf die Erhebungszeiträume 1962 und 1963 beziehen, ersatzlos aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
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