BFH vom 07.06.1972
I R 199/70
Fundstellen:
BFHE 106, 289
BStBl II 1972, 850

BFH - 07.06.1972 (I R 199/70) - DRsp Nr. 1997/11196

BFH, vom 07.06.1972 - Aktenzeichen I R 199/70

DRsp Nr. 1997/11196

»Die in § 12 Abs. 3 ErbbauVO geregelte Rechtsfolge des Erlöschens des Erbbaurechts durch Zeitablauf (Übergang des vom Erbbauberechtigten auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks in das Eigentum des Grundstückseigentümers) ist weder als ein selbständiges Recht noch als ein selbständiger Nutzung und Bewertung fähiges Wirtschaftsgut Gegenstand des Rechtsverkehrs. Sie bewirkt keine während der Laufzeit des Erbbaurechts festzustellende Vermögensmehrung beim Grundstückseigentümer.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von der Revisionsbeklagten (der Klägerin) als der Eigentümerin zweier mit Erbbaurechten belasteter Grundstücke zu Recht die erfolgswirksame Aktivierung ihrer "Anwartschaft" auf den gesetzlichen Eigentumsübergang der auf Grund der Erbbaurechte errichteten Bauwerke bereits während der Laufzeit der Erbbaurechte fordert.