BFH vom 07.07.1971
I B 18/71
Fundstellen:
BFHE 103, 32
BStBl II 1971, 738

BFH - 07.07.1971 (I B 18/71) - DRsp Nr. 1997/10664

BFH, vom 07.07.1971 - Aktenzeichen I B 18/71

DRsp Nr. 1997/10664

»In der Regel kann das FG nicht mit dem Begehren angerufen werden, die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids auszusetzen, da der Finanzrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist.«

I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 14. November 1970 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Als Antragsgegnerin nannte er die Gemeinde G. - Beschwerdegegnerin -. Auf das Ersuchen des Berichterstatters des FG, er möge angeben, ob die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Meßbescheiden mit dem Finanzamt (FA) D. als Antragsgegner oder von Gewerbesteuer-Bescheiden mit der Gemeinde G. als Antragsgegnerin beantragt worden sei, ließ der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1970 antworten, in der Sache verfolge er einen Einspruch gegen einen Einkommensteuer-Bescheid; die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung erstrecke sich aber auch "auf die Folgebescheide ...ß hier Gewerbesteuer-Meßbescheid sowie Gewerbesteuerbescheid". Der Senatsvorsitzende des FG teilte daraufhin am 5. Januar 1971 dem Beschwerdeführer mit, das FG deute seinen Antrag vom 14. November 1970 dahin, daß er sowohl ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Meßbescheiden gegen das FA D. wie auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Bescheiden gegen die Gemeinde G. habe einleiten wollen.