BFH vom 07.07.1972
III B 43/71
Fundstellen:
BFHE 106, 380
BStBl II 1972, 380

BFH - 07.07.1972 (III B 43/71) - DRsp Nr. 1997/10947

BFH, vom 07.07.1972 - Aktenzeichen III B 43/71

DRsp Nr. 1997/10947

»Der Erlaß der Vermögensabgabe läßt sich sachlich nicht aus dem BVG, das sich nicht auf Steuerermäßigungen bezieht, herleiten. Die Heranziehung der Kriegsbeschädigteneigenschaft macht daher die Revision betr. Vermögensabgabenerlaß nicht zu einer steuerlichen Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.«

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Der Beschwerdeführer wurde zur Vermögensabgabe durch unanfechtbaren Bescheid nach einem eigenen abgabepflichtigen Vermögen von 5.500 DM mit einem ursprünglichen Vierteljahresbetrag von 4,25 DM veranlagt. Außerdem ging auf ihn die gegen seinen Vater festgestellte Vermögensabgabe nach dessen Tode zu einem Drittel = 11.100 DM mit einem Vierteljahresbetrag von 72,53 DM über.