I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Der Beschwerdeführer wurde zur Vermögensabgabe durch unanfechtbaren Bescheid nach einem eigenen abgabepflichtigen Vermögen von 5.500 DM mit einem ursprünglichen Vierteljahresbetrag von 4,25 DM veranlagt. Außerdem ging auf ihn die gegen seinen Vater festgestellte Vermögensabgabe nach dessen Tode zu einem Drittel = 11.100 DM mit einem Vierteljahresbetrag von 72,53 DM über.
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