BFH vom 07.07.1983
IV R 47/80
Normen:
AktG § 156 Abs. 2, 3, 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 154
BStBl II 1983, 753

BFH - 07.07.1983 (IV R 47/80) - DRsp Nr. 1997/15762

BFH, vom 07.07.1983 - Aktenzeichen IV R 47/80

DRsp Nr. 1997/15762

»Verpflichtungen aus einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre und unter der Voraussetzung weiterer Betriebszugehörigkeit auszuzahlen ist, müssen vom Arbeitgeber durch eine Rückstellung berücksichtigt werden. Von dem zugesagten Betrag ist ein Abschlag für die Fluktuation und für einen Zinsanteil zu machen.«

Normenkette:

AktG § 156 Abs. 2, 3, 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: