BFH - 07.07.1983 (IV R 47/80) - DRsp Nr. 1997/15762
BFH, vom 07.07.1983 - Aktenzeichen IV R 47/80
DRsp Nr. 1997/15762
»Verpflichtungen aus einer Gratifikation, die an die Arbeitnehmer nach Ablauf mehrerer Jahre und unter der Voraussetzung weiterer Betriebszugehörigkeit auszuzahlen ist, müssen vom Arbeitgeber durch eine Rückstellung berücksichtigt werden. Von dem zugesagten Betrag ist ein Abschlag für die Fluktuation und für einen Zinsanteil zu machen.«