BFH vom 07.10.1971
IV R 139/66
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 314
BStBl II 1972, 335

BFH - 07.10.1971 (IV R 139/66) - DRsp Nr. 1997/10920

BFH, vom 07.10.1971 - Aktenzeichen IV R 139/66

DRsp Nr. 1997/10920

»Ein Fotograf, der in Museen Kunstwerke, und zwar hauptsächlich Bilder, fotografiert, übt keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Fotograf. Auf Grund eines Vertrages mit der Verwaltung der Staatlichen Museen und einer Gemäldegalerie stellt er Lichtbilder von den in den Museen, der Gemäldegalerie und einer Kunstbibliothek untergebrachten Kunstwerken her, und zwar überwiegend im Auftrage der Museumsverwaltung, jedoch auch im Auftrage anderer Institute und Interessenten. Soweit er nicht für die Museumsverwaltung tätig ist, bedarf er hierzu einer Genehmigung der Verwaltung. Das zunächst örtlich zuständige Finanzamt (FA) betrachtete die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als künstlerische. Im Jahre 1961 siedelte der Steuerpflichtige in den Bezirk des Revisionsklägers (FA) über. Dieses FA war der Ansicht, der Steuerpflichtige übe keinen künstlerischen Beruf aus, sondern er sei Gewerbetreibender. Er veranlagte ihn zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für das Jahr 1961.