BFH vom 07.10.1971
IV R 181/66
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 564
BStBl II 1972, 165

BFH - 07.10.1971 (IV R 181/66) - DRsp Nr. 1997/10814

BFH, vom 07.10.1971 - Aktenzeichen IV R 181/66

DRsp Nr. 1997/10814

»Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern, die sich in den Vorjahren noch nicht als Betriebsausgaben ausgewirkt haben, bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes auch dann vom Veräußerungspreis als Betriebsausgabe abzuziehen, wenn die Absetzung für Abnutzung in den Vorjahren zu Unrecht unterlassen wurde, es sei denn, daß diese Unterlassung willkürlich war und gegen Treu und Glauben verstieß.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung 1963, ob und wie die in den Vorjahren unterlassenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) die Höhe des Veräußerungsgewinns eines Pkw-Verkaufs beeinflußten.