BFH vom 07.12.1971
VIII 16/65
Normen:
GewStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 460
BStBl II 1972, 388

BFH - 07.12.1971 (VIII 16/65) - DRsp Nr. 1997/10952

BFH, vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VIII 16/65

DRsp Nr. 1997/10952

»§ 9 Nr. 2 GewStG ist für Anteile am Gewinn ausländischer Personengesellschaften nicht anwendbar.«

Normenkette:

GewStG § 9 ;

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Import und Export befaßt. Zu seinem Betriebsvermögen gehört auch eine Beteiligung an der Firma X und Cia Ltda. in Kolumbien (X), zu einem Drittel Anteil. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete den Gewinnanteil zum Gewerbeertrag und den Wert der Beteiligung zum Gewerbekapital. Es vertritt die Auffassung, daß entgegen der Meinung des Steuerpflichtigen bei der X die Merkmale für eine Kapitalgesellschaft überwögen; aber selbst wenn sie als Personengesellschaft anzusehen sei, könnten Gewinnanteil und Wert der Beteiligung nicht abgezogen werden, weil die Kürzungsvorschriften nicht auf ausländische Personengesellschaften anzuwenden seien. Hiergegen wendet sich der Steuerpflichtige; er ist der Ansicht, §§ 9 und 12 GewStG seien nach Sinn und Zweck nicht nur auf inländische Personengesellschaften anzuwenden, sondern auch auf ausländische. Der Gewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sei ebenso zu kürzen wie ein ausländischer Betriebstättengewinn. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte in seinen Entscheidungsgründen aus: