I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Import und Export befaßt. Zu seinem Betriebsvermögen gehört auch eine Beteiligung an der Firma X und Cia Ltda. in Kolumbien (X), zu einem Drittel Anteil. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete den Gewinnanteil zum Gewerbeertrag und den Wert der Beteiligung zum Gewerbekapital. Es vertritt die Auffassung, daß entgegen der Meinung des Steuerpflichtigen bei der X die Merkmale für eine Kapitalgesellschaft überwögen; aber selbst wenn sie als Personengesellschaft anzusehen sei, könnten Gewinnanteil und Wert der Beteiligung nicht abgezogen werden, weil die Kürzungsvorschriften nicht auf ausländische Personengesellschaften anzuwenden seien. Hiergegen wendet sich der Steuerpflichtige; er ist der Ansicht, §§
Das Finanzgericht (FG) führte in seinen Entscheidungsgründen aus:
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