I. Streitig ist, ob die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart angefallenen und gemäß Abschn. 19 Abs. 2 der
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) hat den Betrieb zum 1. Januar 1964 von seinem Vater unentgeltlich übertragen erhalten, nachdem dieser ab 1963 von der Überschußrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen war. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hatte dem Antrag des Vaters auf eine dreijährige Verteilung der Korrekturposten stattgegeben und für 1963 und 1964 die Übergangsbeträge zunächst dem Vater zugerechnet.
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