BFH vom 07.12.1971
VIII R 22/67
Normen:
EStR Abschn. 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 340
BStBl II 1972, 338

BFH - 07.12.1971 (VIII R 22/67) - DRsp Nr. 1997/10923

BFH, vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VIII R 22/67

DRsp Nr. 1997/10923

»Bei der unentgeltlichen Übernahme eines Betriebes sind die Zu- und Abschläge anläßlich des vom Rechtsvorgänger vorgenommenen Wechsels in der Gewinnermittlungsart beim laufenden Gewinn des Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zurechnungen, die aus Billigkeitsgründen nach Abschn. 19 Abs. 2 EStR auf Antrag des Rechtsvorgängers auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre zu verteilen sind.«

Normenkette:

EStR Abschn. 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart angefallenen und gemäß Abschn. 19 Abs. 2 der EStR 1963 auf drei Jahre verteilten Korrekturposten im Falle der vorweggenommenen Erbfolge dem Rechtsvorgänger oder dem Rechtsnachfolger zuzurechnen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) hat den Betrieb zum 1. Januar 1964 von seinem Vater unentgeltlich übertragen erhalten, nachdem dieser ab 1963 von der Überschußrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen war. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hatte dem Antrag des Vaters auf eine dreijährige Verteilung der Korrekturposten stattgegeben und für 1963 und 1964 die Übergangsbeträge zunächst dem Vater zugerechnet.