BFH vom 07.12.1971
VIII R 3/70
Normen:
GewStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 31
BStBl II 1972, 468

BFH - 07.12.1971 (VIII R 3/70) - DRsp Nr. 1997/10989

BFH, vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VIII R 3/70

DRsp Nr. 1997/10989

»1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehörenden Beteiligung mit 100 v.H. an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Gewerbeertrag. 2. Der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung ist kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn im Sinne von § 9 Nr. 2a GewStG

Normenkette:

GewStG § 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) gehörenden Beteiligung mit 100 v.H. an einer Kapitalgesellschaft zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 (GewStG) gehört bzw. ob eine entsprechende Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen ist.

Der Steuerpflichtige war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäftsanteile im Nennwert von 200.000 DM standen bei ihm im Streitjahr mit dem Nennwert zu Buch. Mit Vertrag vom 12. März 1966 verkaufte der Steuerpflichtige die gesamten Geschäftsanteile an der GmbH zum Preis von 3.150.000 DM an die Firma C.B. KG. Die GmbH war bis zur Veräußerung der Anteile Organ des Steuerpflichtigen gewesen. Ein Ergebnisabführungsvertrag war vereinbart.