I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) gehörenden Beteiligung mit 100 v.H. an einer Kapitalgesellschaft zum Gewerbeertrag im Sinne von §
Der Steuerpflichtige war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Die Geschäftsanteile im Nennwert von 200.000 DM standen bei ihm im Streitjahr mit dem Nennwert zu Buch. Mit Vertrag vom 12. März 1966 verkaufte der Steuerpflichtige die gesamten Geschäftsanteile an der GmbH zum Preis von 3.150.000 DM an die Firma C.B. KG. Die GmbH war bis zur Veräußerung der Anteile Organ des Steuerpflichtigen gewesen. Ein Ergebnisabführungsvertrag war vereinbart.
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