I. Streitig ist die Hinzurechnung des Firmenwertes und des Wertes des Inventars beim Gewerbekapital nach §
Der Kläger (Steuerpflichtiger) ist Pächter einer Apotheke. Verpächterin ist die Witwe des früheren Inhabers, auf die die Apotheke im Wege des Erbgangs übergegangen ist.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) wich in dem Gewerbesteuerbescheid von der Erklärung des Steuerpflichtigen insoweit ab, als es dem Einheitswert des Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen einen höheren Firmenwert hinzurechnete. Der hinzugerechnete Restbuchwert des Inventars entsprach der Erklärung des Steuerpflichtigen.
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