BFH vom 07.12.1971
VIII R 46/66
Fundstellen:
BFHE 104, 358
BStBl II 1972, 357

BFH - 07.12.1971 (VIII R 46/66) - DRsp Nr. 1997/10936

BFH, vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VIII R 46/66

DRsp Nr. 1997/10936

»Wird ein Gewerbebetrieb im ganzen verpachtet, so erlischt in der Regel die werbende Tätigkeit des Verpächters. Der Wert der verpachteten Wirtschaftsgüter ist daher dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Pächters hinzuzurechnen.«

I. Streitig ist die Hinzurechnung des Firmenwertes und des Wertes des Inventars beim Gewerbekapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG.

Der Kläger (Steuerpflichtiger) ist Pächter einer Apotheke. Verpächterin ist die Witwe des früheren Inhabers, auf die die Apotheke im Wege des Erbgangs übergegangen ist.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) wich in dem Gewerbesteuerbescheid von der Erklärung des Steuerpflichtigen insoweit ab, als es dem Einheitswert des Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen einen höheren Firmenwert hinzurechnete. Der hinzugerechnete Restbuchwert des Inventars entsprach der Erklärung des Steuerpflichtigen.