BFH vom 07.12.1983
I R 144/79
Fundstellen:
BB 1984, 1028
BFHE 140, 275
BStBl II 1984, 373

BFH - 07.12.1983 (I R 144/79) - DRsp Nr. 1997/15926

BFH, vom 07.12.1983 - Aktenzeichen I R 144/79

DRsp Nr. 1997/15926

»Eine stille Gesellschaft, bei der die Einlage des stillen Gesellschafters in Form einer Dienstleistung erbracht wird, liegt - im Unterschied zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis - nur dann vor, wenn Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter partnerschaftlich zusammenwirken.«

Gründe:

I. Das Unternehmen des verstorbenen Ehemannes, M.St., der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1977 auf die Ehefrau übergegangen.

Die Söhne J.St. und U.St. sind seit 1959, der Sohn E.St. ist seit 1960 im Betrieb tätig. Sie erhielten anfänglich nur ein geringes Gehalt. Ab 1. Januar 1961 wurden sie am Betriebsergebnis beteiligt. Es erhielten J.St. 18 v.H., U.St. 12 v.H. und E.St. 10 v.H. des Reingewinns. Diese Vergütungen wurden nur zu einem geringen Teil ausgezahlt, im übrigen in Darlehen umgewandelt. Im April 1964 wurden die Tantiemen auf 20 v.H. für J.St. und je 14 v.H. für U. und E.St. erhöht. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß die Tantiemen als Darlehen im Betriebsvermögen verbleiben und mit 7,5 v.H. verzinst werden sollten.