I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist Oberstudienrätin in H. Sie unterrichtet in den Fächern Deutsch und Musik.
Im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1966 machte sie Aufwendungen in Höhe von 149 DM für den Besuch einer Konzertreihe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
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