I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) pfändete Forderungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), und zwar durch Pfändungsverfügungen vom 25. September 1973 und vom 1. Oktober 1973 bei der Firma A zwei Forderungen in Höhe von 44.070,36 DM, durch Pfändungsverfügung vom 2. Oktober 1973 bei der Firma B eine Forderung in Höhe von 21.691,01 DM und durch eine weitere Pfändungsverfügung vom 2. Oktober 1973 bei der Firma C eine Forderung in Höhe von 6.901,61 DM. Als Schuldgrund wurde in den Pfändungsverfügungen übereinstimmend angegeben: "Eingangsabgaben und Rechtsbehelfskosten" sowie -als Gesamtbetrag der Abgaben und Kosten- 709.779,75 DM.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|