BFH vom 08.02.1983
VII R 93/76
Normen:
AO § 334a, § 361 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 557
BStBl II 1983, 435

BFH - 08.02.1983 (VII R 93/76) - DRsp Nr. 1997/15615

BFH, vom 08.02.1983 - Aktenzeichen VII R 93/76

DRsp Nr. 1997/15615

»1. Zur Angabe des Schuldgrundes in einer Pfändungsverfügung sind in der Regel Abgabenart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung sowie Höhe und Fälligkeit des beizutreibenden Betrages in der Pfändungsverfügung darzulegen. 2. Die Angabe des Schuldgrundes gehört zum notwendigen Inhalt der Pfändungsverfügung. Sie kann nicht nach den Grundsätzen für die Begründung eines Verwaltungsakts unterbleiben oder nachgeholt werden. Der Mangel der Angabe kann nur durch eine Verwaltungsmaßnahme geheilt werden, die alle gesetzlichen Voraussetzungen der Pfändungsverfügung erfüllt.«

Normenkette:

AO § 334a, § 361 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) pfändete Forderungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), und zwar durch Pfändungsverfügungen vom 25. September 1973 und vom 1. Oktober 1973 bei der Firma A zwei Forderungen in Höhe von 44.070,36 DM, durch Pfändungsverfügung vom 2. Oktober 1973 bei der Firma B eine Forderung in Höhe von 21.691,01 DM und durch eine weitere Pfändungsverfügung vom 2. Oktober 1973 bei der Firma C eine Forderung in Höhe von 6.901,61 DM. Als Schuldgrund wurde in den Pfändungsverfügungen übereinstimmend angegeben: "Eingangsabgaben und Rechtsbehelfskosten" sowie -als Gesamtbetrag der Abgaben und Kosten- 709.779,75 DM.