BFH vom 08.02.1983
VIII R 130/79
Normen:
EStG § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 195
BStBl II 1983, 554

BFH - 08.02.1983 (VIII R 130/79) - DRsp Nr. 1997/15664

BFH, vom 08.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 130/79

DRsp Nr. 1997/15664

»Der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks hat vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Finanzierungsaufwand, Grundsteuer), wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer späteren Bebauung und der Vermietung, Verpachtung oder Selbstnutzung des Gebäudes besteht. Der (enge) zeitliche Zusammenhang mit der späteren Bebauung ist kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern ein Umstand, der den wirtschaftlichen Zusammenhang offenkundig machen und dessen Nachweis erleichtern kann.«

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erwarben mit Kaufvertrag vom 20. März 1975 ein Baugrundstück in Sch. Der Kaufpreis betrug 84.000 DM. Eine vom Kläger im März 1975 eingereichte Bauvoranfrage beschied das Bürgermeisteramt Sch positiv. Bereits die Veräußerer hatten sich Bebauungspläne anfertigen lassen, die der Kläger und seine Ehefrau allerdings nicht übernahmen. Sie ließen sich indessen nach ihren Angaben bereits vor dem Erwerb von dem späteren Architekten W über die Bebauungsmöglichkeiten beraten. Die Baugenehmigung wurde im Juni 1978 beantragt. Das Landratsamt B erteilte die Baugenehmigung im April 1979.