BFH - 08.02.1983 (VIII R 163/81) - DRsp Nr. 1997/15572
BFH, vom 08.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 163/81
DRsp Nr. 1997/15572
»1. Die Abschlußgebühren für Bausparverträge sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung des Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 03.06.1975 VIII R 80/73 , BFHE 116, 38, BStBl II 1975, 699). 2. In diesen Fällen sind die Zinsen aus dem Bausparguthaben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.«