BFH vom 08.02.1983
VIII R 27/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 198
BStBl II 1983, 496

BFH - 08.02.1983 (VIII R 27/80) - DRsp Nr. 1997/15638

BFH, vom 08.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 27/80

DRsp Nr. 1997/15638

»Bei steuerrechtlicher Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind auch die für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Lederwaren-Einzelhandelsgeschäft, in dem seine Ehefrau im Streitjahr 1975 ganztägig mitarbeitete. Außerdem hat die Ehefrau dem Kläger ihren Halbanteil am Betriebsgrundstück verpachtet.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) vom Kläger im Streitjahr an seine Ehefrau geleistete Lohn- und Pachtzahlungen nicht als Betriebsausgaben an, weil die Zahlungen auf ein Konto des Klägers gegangen seien. Dementsprechend erging ein Einkommensteuerbescheid für 1975.

Nach erfolglosem Einspruch begehrte der Kläger mit der Klage Berücksichtigung der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben, hilfsweise, Anerkennung der Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben. Die Klage hatte mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 222 veröffentlichten Urteil dazu aus: