I. Der Alleingesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags deren für das Jahr 1967 errechnete Verluste übernommen. Die Klägerin ist angeblich Organ ihres Gesellschafters und diesem eingegliedert; einschlägige Tatsachen sind nicht festgestellt. Nach der Behauptung der Klägerin rührten deren "Verluste" aus Sonderabschreibungen und einer Pensionsrückstellung. Das beklagte Finanzamt (FA) hat aus dem der Klägerin zugeführten Betrag Gesellschaftsteuer festgesetzt und deren Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
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