BFH vom 08.03.1972
II R 2/71
Fundstellen:
BFHE 105, 508
BStBl II 1972, 676

BFH - 08.03.1972 (II R 2/71) - DRsp Nr. 1997/11107

BFH, vom 08.03.1972 - Aktenzeichen II R 2/71

DRsp Nr. 1997/11107

»1. Einem Wirtschaftsprüfer kann nicht in der Form des § 5 Abs. 2 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. 2. Das Steuerrecht kennt kein allgemeines Institut der Organschaft in dem Sinne, daß bei einem bestimmten Beteiligungsverhältnis für alle steuerrechtlichen Beziehungen von der Personenverschiedenheit der Organteile abzusehen wäre (BFH 88, 66). 3. Für die Gesellschaftsteuer kommt es auf die Organschaft als solche nicht an (vgl. BFH 92, 536; 95, 120), obschon sie Auslegungsmerkmal für den Inhalt ungenügend bestimmter Verträge sein kann (BFH 92, 522ff.).«

I. Der Alleingesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags deren für das Jahr 1967 errechnete Verluste übernommen. Die Klägerin ist angeblich Organ ihres Gesellschafters und diesem eingegliedert; einschlägige Tatsachen sind nicht festgestellt. Nach der Behauptung der Klägerin rührten deren "Verluste" aus Sonderabschreibungen und einer Pensionsrückstellung. Das beklagte Finanzamt (FA) hat aus dem der Klägerin zugeführten Betrag Gesellschaftsteuer festgesetzt und deren Einspruch zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.