BFH vom 08.03.1983
VIII R 181/81
Normen:
EStG § 7b (in der vor dem 1.1.1977 geltenden Fassung);
Fundstellen:
BFHE 138, 220
BStBl II 1983, 220

BFH - 08.03.1983 (VIII R 181/81) - DRsp Nr. 1997/15514

BFH, vom 08.03.1983 - Aktenzeichen VIII R 181/81

DRsp Nr. 1997/15514

»Ob ein "Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung" i.S. von § 7b EStG in der vor dem 01.01.1977 geltenden Fassung zur rechtlichen Dauernutzung zu Wohnzwecken geeignet war, bestimmt sich regelmäßig nach dem Baurecht, das im Zeitpunkt der Herstellung oder des Erwerbs des Wohnobjekts galt.«

Normenkette:

EStG § 7b (in der vor dem 1.1.1977 geltenden Fassung);

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erwarben 1975 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein mit Wohnhaus und Garage bebautes Grundstück. Das Wohngebäude war durch Bescheid der Gemeinde an die Rechtsvorgängerin als steuerbegünstigt anerkannt worden. Aus diesem Bescheid ergab sich, daß das Gebäude aufgrund einer Genehmigung vom April 1969 errichtet und im Juli 1971 bezugsfertig geworden war.