I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1978 u.a. 3.000 DM Unterhaltszahlungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nur 1.000 DM an. Am 22. März 1979 wurde dem Kläger ein Lohnsteuererstattungsbetrag in Höhe von 351 DM auf seinem Bankkonto gutgeschrieben. Am 9. April 1979 gab das FA den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1978 zur Post. In dem Bescheid ist vermerkt: "Die Abweichung von ihrem Antrag wurde Ihnen bereits mündlich mitgeteilt."
Mit Schreiben vom 2. April 1979 -beim FA eingegangen am 4. April 1979- legte der Kläger gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid Einspruch ein. Das FA hat den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung noch nicht bekanntgegeben gewesen sei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|