BFH vom 08.04.1983
VI R 209/79
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1; EStG § 42 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 154
BStBl II 1983, 551

BFH - 08.04.1983 (VI R 209/79) - DRsp Nr. 1997/15662

BFH, vom 08.04.1983 - Aktenzeichen VI R 209/79

DRsp Nr. 1997/15662

»Ein Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid kann vor seiner schriftlichen Bekanntgabe nicht wirksam mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen vor der Anfechtung entweder der Lohnsteuer-Erstattungsbetrag überwiesen worden ist oder ihm die Gründe, weshalb seinem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde, mündlich mitgeteilt worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1; EStG § 42 Abs. 5 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) machte mit seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1978 u.a. 3.000 DM Unterhaltszahlungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nur 1.000 DM an. Am 22. März 1979 wurde dem Kläger ein Lohnsteuererstattungsbetrag in Höhe von 351 DM auf seinem Bankkonto gutgeschrieben. Am 9. April 1979 gab das FA den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1978 zur Post. In dem Bescheid ist vermerkt: "Die Abweichung von ihrem Antrag wurde Ihnen bereits mündlich mitgeteilt."

Mit Schreiben vom 2. April 1979 -beim FA eingegangen am 4. April 1979- legte der Kläger gegen den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid Einspruch ein. Das FA hat den Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, weil der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung noch nicht bekanntgegeben gewesen sei.