BFH vom 08.06.1971
VII K 25/69
Fundstellen:
BFHE 103, 111
BStBl II 1971, 734

BFH - 08.06.1971 (VII K 25/69) - DRsp Nr. 1997/10661

BFH, vom 08.06.1971 - Aktenzeichen VII K 25/69

DRsp Nr. 1997/10661

»Sogenannte Erfrischungstücher aus Papier, mit Branntwein getränkt und einem Zusatz von Zitronenöl versehen, die hauptsächlich der Reinigung und Desinfektion verschmutzter Hände dienen, sind keine Riech- und Schönheitsmittel im Sinne des Branntweinmonopolrechts. Zur Herstellung solcher Tücher darf daher Branntwein zum allgemeinen ermäßigten Verkaufspreis verwendet werden.«