BFH vom 08.06.1972
IV R 130/71
Fundstellen:
BFHE 106, 300
BStBl II 1972, 855

BFH - 08.06.1972 (IV R 130/71) - DRsp Nr. 1997/11199

BFH, vom 08.06.1972 - Aktenzeichen IV R 130/71

DRsp Nr. 1997/11199

»Mehraufwendungen für Verpflegung wegen regelmäßiger mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung können bei selbständig Tätigen (Gewerbetreibende; freie Berufe) nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.«

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1967, ob der Kläger und Revisionsbeklagte, der Steuerpflichtige, bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt wegen regelmäßiger mehr als 12stündiger beruflich veranlaßter Abwesenheit von seiner Wohnung für jeden Arbeitstag Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe eines Betrags von 2,50 DM als Betriebsausgaben abziehen kann.

Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute. Im Streitjahr wohnten sie am Stadtrand von O. Der Ehemann war freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er hatte seine Praxis in der Stadtmitte von O. An fünf Tagen der Woche (Montag bis Freitag) verließ er regelmäßig gegen 7.30 Uhr seine Wohnung, um sich in die Praxis zu begeben, und kehrte erst gegen 20 Uhr abends nach Hause zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1967 beantragte der Steuerpflichtige, ihm einen Freibetrag dafür zu bewilligen, daß er regelmäßig aus beruflichen Gründen mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend sei und deshalb Mehraufwendungen für Verpflegung habe.