BFH vom 08.07.1971
IV 186/65
Normen:
GewStDV (1955) § 22 ; GewStG (1957) § 11 Abs.3 ; GewStG (1961) § 11 Abs. 3 ; GewStG (1962) § 11 Abs. 3 ; HAG (1951) § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 454
BStBl II 1972, 385

BFH - 08.07.1971 (IV 186/65) - DRsp Nr. 1997/10951

BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen IV 186/65

DRsp Nr. 1997/10951

»1. Hausgewerbetreibender kann auch eine Personengesellschaft sein. Dann müssen alle Gesellschafter wesentlich am Stück mitarbeiten. 2. "Zwischenmeister" ist nicht ein Gewerbetreibender, der nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten läßt. 3. Unter "Mitarbeit am Stück" ist nicht die kaufmännische und unternehmerische Tätigkeit, sondern die körperliche Arbeit am Arbeitsprodukt zu verstehen.«

Normenkette:

GewStDV (1955) § 22 ; GewStG (1957) § 11 Abs.3 ; GewStG (1961) § 11 Abs. 3 ; GewStG (1962) § 11 Abs. 3 ; HAG (1951) § 1 Abs. 2 § 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob einer aus den Eheleuten X. bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) für die Erhebungszeiträume 1960 bis 1962 die gewerbesteuerliche Vergünstigung für Hausgewerbetreibende und diesen gleichgestellte Personen nach § 11 Abs. 3 GewStG zusteht.