BFH vom 08.07.1971
IV 253/65
Normen:
EStG § 7b;
Fundstellen:
BFHE 102, 511
BStBl II 1971, 707

BFH - 08.07.1971 (IV 253/65) - DRsp Nr. 1997/10644

BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen IV 253/65

DRsp Nr. 1997/10644

»1. Bei der Entscheidung, ob ein Gebäude nach § 7b EStG zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient, ist der nicht ausgebaute Dachboden mit der nach der "Berechnungsverordnung" berechneten Grundfläche zu berücksichtigen (II. BVO vom 17.10.1957, BStBl I 1957, 508). 2. Der nicht ausgebaute Dachboden des Wohnhauses eines Landwirtes dient nicht mehr Wohnzwecken, wenn er flächenmäßig und zeitlich überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt wird.«

Normenkette:

EStG § 7b;

I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) in den Veranlagungszeiträumen 1961 und 1962 erhöhte Absetzungen für Wohngebäude gemäß § 7b EStG vornehmen konnten.

Die steuerpflichtigen Eheleute sind Landwirte. Sie haben in den Jahren 1959 bis 1960 auf dem Grund und Boden ihres landwirtschaftlichen Anwesens ein Gebäude errichtet. Der Bauaufwand betrug 34.526 DM. Das Haus hat ein Erdgeschoß und ein erstes Stockwerk mit insgesamt 222,37 qm Fläche. Diese beiden Stockwerke dienen ausschließlich Wohnzwecken. Der Dachboden, der nicht ausgebaut ist, hat eine Fläche von 84 qm. Das Haus ist voll unterkellert. Im Keller befinden sich sechs Räume; sie haben eine Gesamtfläche von 99,40 qm.