BFH vom 08.07.1971
V B 17/71
Fundstellen:
BFHE 102, 333
BStBl II 1971, 650

BFH - 08.07.1971 (V B 17/71) - DRsp Nr. 1997/10615

BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen V B 17/71

DRsp Nr. 1997/10615

»Es ist rechtlich zweifelhaft, ob § 2 NATO-ZAbk- UStDV rechtswirksam ist, soweit er den Abzug der Vorsteuerbeträge auch für sonstige Leistungen gewährt, die nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei sind.«

I. (Die Zahlenangaben sind in der veröffentlichten Fassung geändert.) Die Steuerpflichtige (Antragstellerin, Beschwerdegegnerin) betreibt ein Wohnungsbauunternehmen. Sie erstellt und vermietet Wohnungen. Sie nimmt für die Vermietungen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 und - soweit sie an NATO-Bedienstete vermietet - auch Steuerfreiheit nach Art. 67 Abs. 3a II Satz 1 des zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut - NATO-ZAbk - (Bundesgesetzblatt II 1961 S. 1218 - BGBl II 1961, 1218 -) in Anspruch. 1968 wurden Teile des NATO-Bauvorhabens E fertiggestellt. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 1.550.000 DM. Das Finanzamt - FA - (Antragsgegner, Beschwerdeführer) hat mit vorläufigem Umsatzsteuerbescheid vom 17. November 1970 für 1968 eine Umsatzsteuer von 39.644 DM festgesetzt. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Mieteinnahmen 822.420 DM

davon steuerfrei nach Art. 67 NATO-ZAbk 528.028 DM

steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG 1967 294.392 DM

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steuerpflichtiger Umsatz 0 DM

Umsatzsteuer 0 DM

abzüglich Vorsteuer gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung

der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom